AG kaufen als Ausländer in der Schweiz

Ausländische Personen können in der Schweiz uneingeschränkt eine AG kaufen. Es gibt keine Nationalitätsvoraussetzung für den Erwerb von Aktien einer Schweizer Aktiengesellschaft. Die einzige gesetzliche Hürde: Mindestens ein Mitglied des Verwaltungsrats muss seinen Wohnsitz in der Schweiz haben (OR Art. 718 Abs. 4). Mueller Treuhand in Zug bietet eine VR-Domizillösung an und hat bereits über hundert internationale Mandanten beim AG-Kauf begleitet. In den folgenden Abschnitten erfahren Sie, welche Voraussetzungen gelten, wie der Kaufprozess abläuft und welche Besonderheiten ausländische Käufer beachten müssen.

Dürfen Ausländer eine AG in der Schweiz kaufen?

Ja — ohne Einschränkung. Das Schweizerische Obligationenrecht (OR) unterscheidet bei der Übertragung von Aktien nicht nach Staatsangehörigkeit. Jede natürliche oder juristische Person, unabhängig von Wohnsitz oder Nationalität, kann Aktien einer Schweizer AG erwerben und damit Eigentümerin der Gesellschaft werden.

Dieser offene Zugang ist kein Zufall. Die Schweiz hat sich bewusst als wirtschaftsfreundlicher Standort positioniert. Der Erwerb einer bestehenden AG — ob Mantelgesellschaft oder operativ tätige Firma — steht ausländischen Käufern zu denselben Bedingungen offen wie Schweizer Staatsbürgern.

Die Aktienübertragung bei einer AG erfolgt durch einfache Übergabe der Aktientitel (bei Inhaberaktien) oder durch Zession und Eintragung ins Aktienbuch (bei Namenaktien). Ein Notar ist dafür nicht erforderlich. Die Übertragung kann vollständig privatrechtlich abgewickelt werden — auch wenn der Käufer im Ausland wohnt.

Einschränkungen bestehen nur in zwei klar definierten Bereichen:

  • VR-Wohnsitzpflicht: Mindestens ein Verwaltungsratsmitglied muss in der Schweiz wohnhaft sein (dazu unten mehr).
  • Lex Koller: Wenn die AG Grundstücke in der Schweiz besitzt oder erwerben soll, gelten Sonderregeln für ausländische Personen.

In allen anderen Fällen — also bei einer AG ohne Immobilienbesitz — ist der Kauf für Ausländer ein rein administrativer Vorgang, der innerhalb weniger Tage abgeschlossen werden kann.

Welche gesetzlichen Anforderungen gelten für ausländische Käufer?

Die gesetzlichen Anforderungen an ausländische AG-Käufer lassen sich in drei Kategorien einteilen: zwingende Vorschriften, branchenspezifische Auflagen und praktische Erfordernisse.

Zwingende Vorschriften

  1. Verwaltungsrat mit Schweizer Wohnsitz (OR Art. 718 Abs. 4): Mindestens eine natürliche Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss als Mitglied des Verwaltungsrats oder als Direktor mit Einzelzeichnungsberechtigung im Handelsregister eingetragen sein. Diese Person muss nicht Schweizer Staatsbürger sein — entscheidend ist der Wohnsitz.

  2. Meldepflicht der wirtschaftlich Berechtigten: Seit der Revision des Geldwäschereigesetzes (GwG) müssen Inhaber von Inhaberaktien der Gesellschaft gemeldet werden. Bei Namenaktien ist die Eintragung im Aktienbuch obligatorisch. Die Bank verlangt zusätzlich ein Formular A (Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person).

  3. Handelsregisteränderung: Bei einem vollständigen Eigentümerwechsel müssen in der Regel die Organe der AG (Verwaltungsrat, Revisionsstelle) beim Handelsregisteramt angemeldet werden. Die Anmeldung erfolgt durch den neuen Verwaltungsrat.

Branchenspezifische Auflagen

Bestimmte Branchen erfordern zusätzliche Bewilligungen, die auch für Schweizer Käufer gelten:

  • Finanzdienstleistungen (FINMA-Bewilligung)
  • Immobilienerwerb (Lex Koller, siehe separater Abschnitt)
  • Gastgewerbe (kantonale Wirtepatente)
  • Arbeitsvermittlung (SECO-Bewilligung)

Praktische Erfordernisse

Obwohl nicht gesetzlich vorgeschrieben, sind in der Praxis folgende Punkte für ausländische Käufer relevant:

  • Schweizer Bankkonto für die AG (Geschäftskonto)
  • Beglaubigte Übersetzungen von ausländischen Dokumenten (Handelsregisterauszüge, Ausweiskopien)
  • Apostille oder Beglaubigung von Dokumenten aus dem Herkunftsland
  • Schweizer Geschäftsadresse (Domizil) für die AG

Mueller Treuhand übernimmt für ausländische Mandanten die gesamte Koordination dieser Anforderungen — von der Domizillösung bis zur Handelsregistereintragung.

Was ist die VR-Wohnsitzpflicht und wie löst man sie?

Die VR-Wohnsitzpflicht ist für ausländische Käufer die zentrale gesetzliche Hürde. Sie ergibt sich aus OR Art. 718 Abs. 4 und besagt:

Die Gesellschaft muss durch eine Person vertreten werden können, die ihren Wohnsitz in der Schweiz hat. Diese Anforderung muss durch ein Mitglied des Verwaltungsrates oder durch einen Direktor erfüllt werden.

Was bedeutet das konkret?

Wenn Sie als ausländischer Käufer keinen Wohnsitz in der Schweiz haben, können Sie nicht alleiniger Verwaltungsrat Ihrer AG sein. Sie benötigen mindestens eine weitere Person mit Schweizer Wohnsitz, die als VR-Mitglied oder als Direktor eingetragen wird und über Einzelzeichnungsberechtigung verfügt.

Die VR-Domizillösung

Mueller Treuhand bietet einen professionellen VR-Domizilservice an. Dabei stellt ein eidgenössisch diplomierter Treuhandexperte das Wohnsitz-VR-Mandat zur Verfügung. Die Lösung umfasst:

  • Eintragung als VR-Mitglied im Handelsregister mit Schweizer Wohnsitz
  • Einzelzeichnungsberechtigung gemäss den vereinbarten Kompetenzregelungen
  • Laufende Vertretung gegenüber Behörden und Handelsregister
  • Compliance-Überwachung der gesetzlichen Pflichten

Nathan Mueller, eidg. dipl. Treuhandexperte und Gründer von Mueller Treuhand, hat seit 2018 über hundert VR-Mandate für internationale Mandanten geführt. Zu unseren Klienten zählen Unternehmer aus Deutschland, Österreich, Grossbritannien, den Vereinigten Arabischen Emiraten und verschiedenen asiatischen Ländern. Durch die langjährige Erfahrung kennen wir die spezifischen Anforderungen jeder Herkunftsregion — von der Apostille bis zur Bankkontoerö̈ffnung.

Zeichnungsberechtigung und Kontrolle

Ein häufiges Missverständnis: Die VR-Wohnsitzpflicht bedeutet nicht, dass Sie als Eigentümer die Kontrolle abgeben. Die Zeichnungsberechtigung wird vertraglich geregelt. Typischerweise erhält der Wohnsitz-VR eine Einzelzeichnungsberechtigung für administrative Vorgänge (Handelsregister, Steuererklärung), während operative und finanzielle Entscheidungen dem Eigentümer-VR mit Kollektivzeichnung vorbehalten bleiben.

Wann greift das Lex-Koller-Gesetz?

Das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) — umgangssprachlich «Lex Koller» — regelt den Immobilienerwerb durch ausländische Personen in der Schweiz. Es kann beim AG-Kauf relevant werden, wenn die Aktiengesellschaft Grundstücke besitzt oder erwerben soll.

Wann Lex Koller anwendbar ist

Lex Koller greift, wenn eine «Person im Ausland» (gemäss BewG Art. 5) ein Grundstück in der Schweiz erwirbt. Der Kauf einer AG, die Wohn- oder Ferienliegenschaften besitzt, wird als indirekter Grundstückserwerb behandelt und ist bewilligungspflichtig.

Als «Person im Ausland» gilt unter anderem:

  • Ausländische Staatsangehörige ohne Wohnsitz in der Schweiz
  • Ausländische Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Schweiz, die keine Niederlassungsbewilligung C besitzen (mit Ausnahmen)
  • Juristische Personen mit Sitz im Ausland

Wann Lex Koller nicht greift

In vielen Fällen ist Lex Koller für den AG-Kauf irrelevant:

  • Die AG besitzt keine Grundstücke in der Schweiz → kein Lex Koller
  • Die AG besitzt nur Geschäftsliegenschaften (Büro, Lager, Produktion) → kein Lex Koller (Betriebsstättenausnahme gemäss BewG Art. 2 Abs. 2 lit. a)
  • Der Käufer besitzt eine Niederlassungsbewilligung C → kein Lex Koller
  • Der Käufer ist EU/EFTA-Bürger mit Wohnsitz in der Schweiz → kein Lex Koller

Bewilligungsverfahren

Wenn Lex Koller greift, muss der Käufer beim zuständigen Kanton eine Bewilligung beantragen. Die Bewilligungsbehörde prüft, ob ein gesetzlich anerkannter Erwerbsgrund vorliegt (z. B. dauerhafte Hauptwohnsitznahme). Das Verfahren dauert mehrere Monate.

Für den typischen AG-Kauf — eine Gesellschaft ohne Immobilienbesitz, die als operative Plattform genutzt wird — spielt Lex Koller keine Rolle. Mueller Treuhand prüft bei jeder Transaktion vorab, ob eine Lex-Koller-Thematik besteht, und informiert den Käufer entsprechend.

Den vollständigen Gesetzestext finden Sie auf fedlex.admin.ch (BewG).

Wie eröffnet man als Ausländer ein Schweizer Bankkonto für die AG?

Jede AG braucht ein Geschäftskonto bei einer Schweizer Bank. Für ausländische Inhaber ist die Kontoeröffnung der Schritt, der erfahrungsgemäss am meisten Zeit beansprucht.

Warum ist die Kontoeröffnung schwierig?

Schweizer Banken unterliegen strengen Geldwäschereivorschriften (GwG). Bei ausländischen wirtschaftlich Berechtigten prüfen die Banken besonders sorgfältig:

  • Herkunft der Mittel (Source of Funds)
  • Wirtschaftliche Tätigkeit und Geschäftsmodell
  • Steuerliche Transparenz (Automatischer Informationsaustausch AIA)
  • Politisch exponierte Personen (PEP-Screening)

Einige Banken lehnen Geschäftskonten für bestimmte Herkunftsländer grundsätzlich ab. Andere verlangen persönliche Vorsprache in der Schweiz.

Praktische Schritte

  1. Bankvorbereitung: Mueller Treuhand stellt ein Dossier zusammen (Handelsregisterauszug, Statuten, Ausweiskopien, Mittelherkunftsnachweis).
  2. Bankwahl: Wir empfehlen Banken, die Erfahrung mit internationalen Geschäftskunden haben. Nicht jede Kantonalbank ist darauf eingerichtet.
  3. Kontoeröffnung: In vielen Fällen ist eine persönliche Vorsprache erforderlich. Einige Banken akzeptieren eine Videoverifikation.
  4. Einzahlung Aktienkapital: Bei einer Neugründung muss das Aktienkapital (mindestens CHF 100'000, davon CHF 50'000 liberiert) auf ein Sperrkonto eingezahlt werden. Beim Kauf einer bestehenden AG entfällt dieser Schritt — das Kapital ist bereits vorhanden.

Zeitrahmen

Rechnen Sie mit 2 bis 6 Wochen für die Kontoeröffnung. Bei komplexen Eigentümerstrukturen (z. B. Holding-Ketten über mehrere Länder) kann es länger dauern. Mueller Treuhand begleitet den gesamten Prozess und pflegt direkte Kontakte zu Compliance-Abteilungen verschiedener Banken in Zug.

Schritt-für-Schritt: AG-Kauf als ausländische Person

Der Ablauf eines AG-Kaufs durch eine ausländische Person folgt einem bewährten Muster. Mueller Treuhand koordiniert sämtliche Schritte:

  1. Erstberatung und Bedarfsanalyse — Klärung des Geschäftszwecks, der gewünschten Struktur und der steuerlichen Rahmenbedingungen. Prüfung, ob ein AG-Kauf oder eine Neugründung sinnvoller ist.

  2. Gesellschaftsauswahl — Auswahl einer passenden Mantelgesellschaft oder Vorratsgesellschaft aus unserem Portfolio. Prüfung auf Altlasten mittels Due Diligence.

  3. Lex-Koller-Prüfung — Abklärung, ob die Transaktion unter das BewG fällt. Bei reinen Holding- oder Dienstleistungsgesellschaften ist dies in der Regel nicht der Fall.

  4. Dokumentenvorbereitung — Beschaffung und Beglaubigung aller erforderlichen Unterlagen: Ausweiskopien, Wohnsitzbescheinigung, Handelsregisterauszüge (bei juristischen Personen als Käufer), Apostille.

  5. VR-Domizillösung einrichten — Sofern der Käufer keinen Wohnsitz in der Schweiz hat, wird ein VR-Mitglied mit Schweizer Wohnsitz bestellt. Mueller Treuhand übernimmt dieses Mandat.

  6. Bankkontoeröffnung — Eröffnung eines Geschäftskontos bei einer Schweizer Bank. Einreichung des Compliance-Dossiers.

  7. Aktienübertragung — Übergabe der Aktientitel (Inhaberaktien) oder Zession und Eintragung im Aktienbuch (Namenaktien). Abschluss eines Kaufvertrags.

  8. Handelsregisteränderung — Anmeldung der neuen Organe (Verwaltungsrat, ggf. Revisionsstelle) beim zuständigen Handelsregisteramt.

  9. Steuermeldung — Meldung des Eigentümerwechsels an die kantonale Steuerverwaltung. Einrichtung der Mehrwertsteuer-Registrierung, falls erforderlich.

  10. Übergabe und operative Aufnahme — Übergabe aller Dokumente, Zugänge und Vollmachten an den neuen Eigentümer. Die AG ist einsatzbereit.

Der gesamte Prozess dauert typischerweise 2 bis 4 Wochen — vorausgesetzt, alle Dokumente liegen vor und die Bank arbeitet zügig.

Welche zusätzlichen Kosten entstehen?

Beim AG-Kauf als ausländische Person fallen neben dem Kaufpreis der Gesellschaft zusätzliche Kosten an, die Schweizer Käufer teilweise nicht haben:

Kostenposition Richtwert
Kaufpreis Mantelgesellschaft (saubere AG ohne Aktivität) CHF 7'500 – CHF 15'000
VR-Domizilmandat (jährlich) CHF 3'000 – CHF 6'000
Domizilservice Geschäftsadresse (jährlich) CHF 1'800 – CHF 3'600
Handelsregisteränderung (Gebühren) CHF 600 – CHF 1'200
Beglaubigte Übersetzungen CHF 300 – CHF 800
Apostille (pro Dokument) CHF 50 – CHF 200
Bankgebühren Kontoeröffnung CHF 200 – CHF 500
Treuhandhonorar Gesamtabwicklung CHF 2'500 – CHF 5'000

Die Gesamtkosten im ersten Jahr liegen erfahrungsgemäss zwischen CHF 16'000 und CHF 32'000, abhängig von der Komplexität der Eigentümerstruktur und dem gewählten Leistungsumfang. In den Folgejahren entfallen die einmaligen Kosten (Übersetzungen, Apostille, Kaufpreis), sodass die laufenden Kosten auf CHF 5'000 bis CHF 10'000 pro Jahr sinken.

Mueller Treuhand erstellt vor jeder Transaktion eine individuelle Kostenübersicht, damit Sie Planungssicherheit haben.

Aus welchen Ländern kommen die meisten AG-Käufer?

Die Schweiz zieht Unternehmer aus aller Welt an. Basierend auf den Mandaten von Mueller Treuhand in den letzten fünf Jahren lassen sich folgende Herkunftsregionen identifizieren:

Deutschland und Österreich

Der grösste Anteil internationaler AG-Käufer stammt aus dem deutschsprachigen Raum. Deutsche und österreichische Unternehmer schätzen die tieferen Steuersätze (insbesondere in Kantonen wie Zug mit einer effektiven Gewinnsteuer unter 12 %), die politische Stabilität und die Nähe zur Heimat. Die sprachliche Übereinstimmung vereinfacht die Kommunikation mit Behörden und Banken erheblich.

Grossbritannien

Seit dem Brexit hat das Interesse britischer Unternehmer an Schweizer Gesellschaften zugenommen. Eine Schweizer AG bietet Zugang zum europäischen Wirtschaftsraum über bilaterale Abkommen und ist ein anerkanntes Vehikel für den internationalen Handel.

Vereinigte Arabische Emirate

Unternehmer aus Dubai und Abu Dhabi nutzen Schweizer AGs als Holdinggesellschaften oder als Plattform für europäische Geschäftsaktivitäten. Die Schweiz bietet mit ihrem Doppelbesteuerungsabkommen-Netzwerk (über 100 DBA) steuerlich optimierte Strukturen.

Asien (Singapur, Hongkong, China)

Asiatische Investoren erwerben vermehrt Schweizer AGs, um europäische Märkte zu erschliessen oder um Vermögen in einem politisch stabilen Umfeld zu verwalten. Die Kontoeröffnung erfordert bei diesen Mandaten besonders sorgfältige Vorbereitung, da die Compliance-Anforderungen der Banken strenger sind.

Weitere Herkunftsländer

Regelmässig bearbeitet Mueller Treuhand auch Mandate aus Kanada, Israel, der Türkei und verschiedenen osteuropäischen Staaten. Die Anforderungen unterscheiden sich je nach Herkunftsland — insbesondere bei der Dokumentenbeglaubigung und der Bankkontoerö̈ffnung.

Häufig gestellte Fragen

Brauche ich eine Aufenthaltsbewilligung, um eine AG zu kaufen?

Nein. Der Erwerb von Aktien einer Schweizer AG erfordert keine Aufenthaltsbewilligung. Sie können Aktien einer AG besitzen und Dividenden beziehen, ohne in der Schweiz zu wohnen oder eine Bewilligung zu haben. Lediglich für den Verwaltungsrat muss mindestens eine Person mit Schweizer Wohnsitz eingetragen sein — dies kann durch einen professionellen VR-Service gelöst werden.

Kann ich eine AG vollständig aus dem Ausland führen?

Ja, die operative Führung ist aus dem Ausland möglich. Sie können als VR-Mitglied mit Kollektivzeichnung im Verwaltungsrat verbleiben und die strategischen Entscheidungen treffen. Der Wohnsitz-VR übernimmt die gesetzlichen Vertretungsaufgaben in der Schweiz. Moderne Kommunikationsmittel erlauben die tägliche Geschäftsführung ohne physische Anwesenheit. Beachten Sie jedoch: Wenn die tatsächliche Leitung dauerhaft im Ausland stattfindet, kann dies steuerliche Konsequenzen haben (Betriebsstättenrisiko im Ausland, Infragestellung des Schweizer Steuersitzes).

Welche Dokumente muss ich als Ausländer vorlegen?

Die Standarddokumentation umfasst: beglaubigte Ausweiskopie (Pass), Wohnsitzbescheinigung des Herkunftslandes, Strafregisterauszug (bei einigen Kantonen), Nachweis der Mittelherkunft für die Bank, und — bei juristischen Personen als Käufer — einen aktuellen Handelsregisterauszug des ausländischen Unternehmens. Alle Dokumente, die nicht auf Deutsch, Französisch, Italienisch oder Englisch verfasst sind, müssen beglaubigt übersetzt werden. Dokumente aus Ländern, die dem Haager Übereinkommen angehören, benötigen eine Apostille.

Wie lange dauert der AG-Kauf als Ausländer?

Bei vollständiger Dokumentation und einer kooperativen Bank dauert der gesamte Prozess 2 bis 4 Wochen. Die zeitintensivsten Schritte sind die Bankkontoerö̈ffnung (2–6 Wochen) und die Handelsregistereintragung (1–2 Wochen). Wenn alle Dokumente im Voraus vorbereitet werden, kann Mueller Treuhand die übrigen Schritte innerhalb weniger Tage abwickeln.

Gibt es steuerliche Nachteile für ausländische AG-Inhaber?

Die Schweizer AG wird am Ort ihres Sitzes besteuert — unabhängig von der Nationalität der Aktionäre. Als ausländischer Aktionär unterliegen Sie in der Schweiz der Verrechnungssteuer von 35 % auf Dividenden, die jedoch unter einem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) teilweise oder vollständig rückerstattbar ist. Die Gewinnsteuer der AG richtet sich nach dem kantonalen Steuersatz am Sitz der Gesellschaft. In Zug beträgt die effektive Gewinnsteuer rund 11,9 % — einer der tiefsten Sätze in Europa. Es gibt keine zusätzlichen Steuern oder Abgaben, die ausschliesslich ausländische Inhaber betreffen.

Kann ich eine bestehende AG mit Geschäftstätigkeit kaufen?

Ja. Neben Mantelgesellschaften (inaktive AGs) können auch operativ tätige Gesellschaften erworben werden. In diesem Fall ist eine gründliche Due Diligence besonders wichtig, um Altlasten, laufende Verträge und Haftungsrisiken zu identifizieren. Mueller Treuhand führt diese Prüfung standardmässig durch.

Nächster Schritt: Beratung anfordern

Mueller Treuhand hat Büros an der Baarerstrasse 12 in 6300 Zug und berät internationale Mandanten seit über fünf Jahren beim AG-Kauf in der Schweiz. Kontaktieren Sie uns für eine unverbindliche Erstberatung — wir prüfen Ihre Situation, erstellen eine Kostenübersicht und begleiten Sie durch den gesamten Prozess.

Gesetzliche Grundlage zur VR-Wohnsitzpflicht: OR Art. 718 Abs. 4 auf fedlex.admin.ch

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