Lex Koller: Einschränkungen für ausländische Käufer
Das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) — bekannt als Lex Koller — ist einer der wichtigsten regulatorischen Aspekte bei der Gründung einer Immobilien-AG mit ausländischer Beteiligung.
Grundsatz
Personen im Ausland benötigen eine Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde, um in der Schweiz Grundstücke zu erwerben. Als «Person im Ausland» gelten insbesondere:
- Natürliche Personen ohne Schweizer Staatsangehörigkeit und ohne Wohnsitz in der Schweiz
- Juristische Personen mit Sitz im Ausland
- Juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die von Personen im Ausland beherrscht werden
Ausnahmen
Die Lex Koller kennt wichtige Ausnahmen, die für Immobilien-AGs relevant sind:
- Betriebsstätten: Der Erwerb von Grundstücken, die als ständige Betriebsstätte eines Gewerbes dienen, ist bewilligungsfrei (Art. 2 Abs. 2 lit. a BewG). Wer also eine Gewerbeliegenschaft (Büro, Fabrik, Lager) für den eigenen Geschäftsbetrieb erwirbt, benötigt keine Bewilligung.
- Hauptwohnsitz: EU/EFTA-Bürger mit Aufenthaltsbewilligung (B oder C) können eine Wohnimmobilie am Ort ihres Hauptwohnsitzes bewilligungsfrei erwerben.
- Gewerbliche Immobilien: Grundstücke, die ausschliesslich gewerblich genutzt werden (keine Wohnnutzung), fallen nicht unter die Lex Koller.
Wirtschaftliche Handänderung
Besonders relevant für Immobilien-AGs: Die Lex Koller erfasst nicht nur den direkten Grundstückerwerb, sondern auch die sogenannte wirtschaftliche Handänderung. Diese liegt vor, wenn eine Person im Ausland die Kontrolle über eine Gesellschaft erlangt, die schweizerische Grundstücke hält, ohne dass die Liegenschaft selbst den Eigentümer wechselt.
Konkret: Wenn ein ausländischer Investor die Aktienmehrheit an einer Schweizer Immobilien-AG erwirbt, kann dies als bewilligungspflichtiger Grundstückerwerb gelten — selbst wenn im Grundbuch weiterhin die AG als Eigentümerin eingetragen bleibt.
Praxistipp: Aus unserer Beratungspraxis wissen wir, dass Lex-Koller-Verstösse zu den kostspieligsten Fehlern bei Immobilientransaktionen gehören — in einem Fall musste ein Mandant eine bereits vollzogene Transaktion rückabwickeln. Vor jeder Gründung oder jedem Kauf einer Immobilien-AG mit ausländischer Beteiligung muss die Lex-Koller-Konformität geprüft werden. Mueller Treuhand arbeitet mit spezialisierten Immobilienrechtlern zusammen, die diese Prüfung für Sie durchführen.
Lex-Koller-Entscheidungsbaum: Brauche ich eine Bewilligung?
Nutzen Sie folgende Prüfung, um die Bewilligungspflicht einzuschätzen:
1. Ist der Käufer Schweizer Staatsbürger oder eine rein schweizerisch kontrollierte Gesellschaft?
→ Ja: Keine Bewilligungspflicht. Lex Koller nicht anwendbar.
→ Nein: Weiter zu Frage 2.
2. Handelt es sich um eine rein gewerblich genutzte Immobilie (Büro, Lager, Fabrik — keine Wohnnutzung)?
→ Ja: Keine Bewilligungspflicht (Art. 2 Abs. 2 lit. a BewG).
→ Nein: Weiter zu Frage 3.
3. Hat der Käufer eine Aufenthaltsbewilligung (B oder C) und erwirbt eine Wohnimmobilie am Hauptwohnsitz?
→ Ja: Keine Bewilligungspflicht für EU/EFTA-Bürger.
→ Nein: Weiter zu Frage 4.
4. Handelt es sich um den Erwerb von Aktien einer Immobilien-AG (statt direktem Grundstückkauf)?
→ Ja: Prüfung der wirtschaftlichen Handänderung erforderlich. Wenn der Käufer die Kontrolle über eine Gesellschaft erlangt, die Wohnimmobilien hält, gilt dies als bewilligungspflichtiger Erwerb.
→ Nein: Bewilligungspflicht besteht. Antrag bei der kantonalen Bewilligungsbehörde stellen.
Ergebnis: In allen Fällen, in denen Wohnimmobilien betroffen sind und der Käufer eine Person im Ausland ist, empfehlen wir eine rechtliche Vorabklärung. Die Kosten einer Lex-Koller-Prüfung (CHF 500–1'500) sind gering im Verhältnis zum Risiko einer gescheiterten Transaktion.