Organe der AG in der Schweiz — Generalversammlung, Verwaltungsrat und Revisionsstelle

Eine Schweizer Aktiengesellschaft hat drei Pflichtorgane: die Generalversammlung (GV) als oberstes Organ, den Verwaltungsrat (VR) als Leitungs- und Aufsichtsorgan und die Revisionsstelle zur Prüfung der Jahresrechnung. Kleine AG können auf die Revisionsstelle verzichten (sogenanntes Opting-out). Seit der Aktienrechtsrevision 2023 muss mindestens ein Mitglied des Verwaltungsrats seinen Wohnsitz in der Schweiz haben. Wer eine AG kaufen oder eine bestehende Gesellschaft übernehmen möchte, muss die Organstruktur kennen und die Zusammensetzung des VR anpassen.

Verwaltungsrat einer Schweizer AG in der Beratung
Der Verwaltungsrat ist das zentrale Leitungsorgan einer Schweizer AG und trägt die Verantwortung für Strategie und Oberaufsicht.

Generalversammlung — das oberste Organ der AG

Die Generalversammlung (GV) ist das oberste Organ der Aktiengesellschaft (Art. 698 OR). Sie besteht aus der Gesamtheit der Aktionäre und trifft die grundlegenden Entscheidungen über die Gesellschaft. Bestimmte Befugnisse der GV sind unübertragbar — der Verwaltungsrat kann sie nicht an sich ziehen.

Unübertragbare Befugnisse der GV

Art. 698 Abs. 2 OR zählt die Befugnisse auf, die ausschliesslich der Generalversammlung zustehen:

  • Festsetzung und Änderung der Statuten: Jede Änderung an den Statuten der AG erfordert einen GV-Beschluss.
  • Wahl der Verwaltungsratsmitglieder: Die GV bestimmt, wer im VR sitzt — und kann VR-Mitglieder auch wieder abberufen.
  • Wahl der Revisionsstelle: Sofern eine Revisionsstelle bestellt werden muss, wählt die GV diese.
  • Genehmigung des Lageberichts und der Jahresrechnung: Die GV genehmigt die vom VR vorgelegte Jahresrechnung.
  • Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns: Insbesondere die Festsetzung der Dividende.
  • Entlastung der Verwaltungsratsmitglieder: Die Décharge befreit die VR-Mitglieder von der Haftung für das abgelaufene Geschäftsjahr.
  • Auflösung der Gesellschaft: Nur die GV kann die Liquidation beschliessen.

Ordentliche und ausserordentliche GV

Die ordentliche GV findet einmal jährlich innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres statt (Art. 699 OR). Standardmässig stehen die Genehmigung der Jahresrechnung, die Verwendung des Bilanzgewinns und die Entlastung des VR auf der Traktandenliste.

Eine ausserordentliche GV kann jederzeit einberufen werden — durch den Verwaltungsrat, die Revisionsstelle oder durch Aktionäre, die zusammen mindestens 5 % des Aktienkapitals vertreten (seit 2023 gesenkt von 10 %).

Beschlussfassung und Quoren

Für ordentliche Beschlüsse genügt die einfache Mehrheit der an der GV vertretenen Stimmen. Für bestimmte wichtige Entscheidungen verlangt das Gesetz ein qualifiziertes Mehr von mindestens zwei Dritteln der vertretenen Stimmen und der absoluten Mehrheit des vertretenen Nennwerts — etwa für Statutenänderungen, Zweckänderungen, Kapitalerhöhungen oder die Auflösung der Gesellschaft (Art. 704 OR).

Virtuelle Generalversammlung seit 2023

Die Aktienrechtsrevision hat die Möglichkeit geschaffen, die GV vollständig virtuell durchzuführen (Art. 701d OR). Voraussetzung ist eine entsprechende Bestimmung in den Statuten. Alle Teilnehmerrechte — Stimmrecht, Rede- und Antragsrecht — müssen auch in der virtuellen GV gewährleistet sein. Für international aufgestellte AG mit Aktionären in verschiedenen Ländern ist das eine erhebliche Erleichterung.

Verwaltungsrat — Leitung und Oberaufsicht

Der Verwaltungsrat (VR) ist das zentrale Leitungs- und Aufsichtsorgan der AG (Art. 707 ff. OR). Er bestimmt die strategische Ausrichtung der Gesellschaft, überwacht die Geschäftsführung und vertritt die AG nach aussen.

Zusammensetzung des VR

Der Verwaltungsrat besteht aus einem oder mehreren Mitgliedern (Art. 707 Abs. 1 OR). Es gibt keine gesetzliche Obergrenze. VR-Mitglieder müssen natürliche Personen sein — juristische Personen oder Handelsgesellschaften können nicht in den VR gewählt werden. Die Amtsdauer beträgt maximal drei Jahre mit unbeschränkter Wiederwahlmöglichkeit, sofern die Statuten nichts anderes vorsehen.

Wohnsitzpflicht in der Schweiz

Seit der Aktienrechtsrevision 2023 gilt eine klare Wohnsitzvorschrift: Mindestens ein Mitglied des Verwaltungsrats oder der Geschäftsleitung muss seinen Wohnsitz in der Schweiz haben (Art. 718 Abs. 4 OR). Diese Anforderung ist zwingend — ohne Erfüllung verweigert das Handelsregisteramt die Eintragung.

Für ausländische Käufer einer Schweizer AG, die selbst keinen Schweizer Wohnsitz haben, bietet Mueller Treuhand einen professionellen VR-Mandate-Service an. Ein erfahrenes VR-Mitglied mit Wohnsitz in Zug übernimmt die formelle Funktion und stellt die Handelsregisterkonformität sicher.

Unübertragbare Aufgaben des VR

Art. 716a OR listet die Aufgaben auf, die der Verwaltungsrat nicht delegieren darf:

  • Oberleitung der Gesellschaft und Erteilung der nötigen Weisungen
  • Festlegung der Organisation, insbesondere durch ein Organisationsreglement
  • Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle und der Finanzplanung
  • Ernennung und Abberufung der mit der Geschäftsführung betrauten Personen
  • Oberaufsicht über die Geschäftsführung
  • Erstellung des Geschäftsberichts und Vorbereitung der GV
  • Benachrichtigung des Richters bei Überschuldung

Delegation der Geschäftsführung

Der VR kann die Geschäftsführung ganz oder teilweise an einzelne VR-Mitglieder oder an Dritte (Geschäftsleitung/Direktion) delegieren. Voraussetzung ist ein Organisationsreglement (Art. 716b OR), das die Zuständigkeiten klar regelt. Die unübertragbaren Aufgaben gemäss Art. 716a OR verbleiben jedoch immer beim Gesamtverwaltungsrat.

Haftung der VR-Mitglieder

Verwaltungsratsmitglieder haften persönlich und solidarisch für Schäden, die sie der Gesellschaft, den Aktionären oder den Gläubigern durch pflichtwidrige Handlungen verursachen (Art. 752 ff. OR). Die Haftung ist verschuldensbasiert — wer nachweisen kann, die Sorgfaltspflicht eingehalten zu haben, haftet nicht. Eine VR-Tätigkeit sollte daher nie leichtfertig übernommen werden, und eine D&O-Versicherung (Directors and Officers) ist dringend empfohlen.

Vergütung des Verwaltungsrats

Die Vergütung der VR-Mitglieder wird von der Generalversammlung festgelegt. Bei börsenkotierten Gesellschaften gelten seit der Verordnung gegen übermässige Vergütungen (VegüV) besondere Regeln. Bei nicht kotierten KMU bestimmt die GV die Vergütung frei — in der Praxis reicht das Spektrum von ehrenamtlicher Tätigkeit bis zu festen Jahreshonoraren.

Revisionsstelle — Prüfung der Jahresrechnung

Die Revisionsstelle ist das dritte Organ der AG und prüft die Jahresrechnung auf ihre Gesetzmässigkeit und Statutenkonformität. Das Gesetz unterscheidet zwischen ordentlicher Revision, eingeschränkter Revision und dem Opting-out.

Ordentliche Revision

Eine ordentliche Revision ist Pflicht für Gesellschaften, die zwei der folgenden Schwellenwerte in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschreiten (Art. 727 Abs. 1 OR):

  • Bilanzsumme: CHF 20 Millionen
  • Umsatzerlös: CHF 40 Millionen
  • Vollzeitstellen: 250 im Jahresdurchschnitt

Börsenkotierte Gesellschaften unterliegen immer der ordentlichen Revision. Die ordentliche Revision muss durch eine staatlich beaufsichtigte Revisionsgesellschaft durchgeführt werden, die bei der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde (RAB{rel="nofollow noopener"}) zugelassen ist.

Eingeschränkte Revision

AG, die nicht der ordentlichen Revision unterliegen, werden eingeschränkt revidiert (Art. 727a OR). Die eingeschränkte Revision (Review) ist weniger umfangreich und kostengünstiger. Sie wird von einem zugelassenen Revisionsexperten oder einer zugelassenen Revisionsgesellschaft durchgeführt.

Opting-out — Verzicht auf die Revisionsstelle

Kleine AG mit weniger als 10 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt können auf die Revision ganz verzichten (Art. 727a Abs. 2 OR). Voraussetzung ist die Zustimmung aller Aktionäre. Das Opting-out wird im Handelsregister eingetragen.

In der Praxis nutzen die meisten kleinen AG diese Möglichkeit, da die Revisionskosten gespart werden. Allerdings sollten sich Aktionäre bewusst sein, dass damit eine externe Kontrollinstanz entfällt. Bei Mantelgesellschaften, die zum Verkauf stehen, ist das Opting-out der Normalfall, da diese Gesellschaften in der Regel keine Angestellten haben.

Organstruktur beim AG-Kauf anpassen

Beim Kauf einer bestehenden AG werden typischerweise Veränderungen an der Organstruktur vorgenommen. Die bisherigen VR-Mitglieder treten zurück, und der neue Eigentümer setzt seine Vertrauenspersonen ein.

Verwaltungsrat austauschen

Der Rücktritt der alten VR-Mitglieder und die Wahl neuer Mitglieder werden in einer ausserordentlichen Generalversammlung beschlossen. Mueller Treuhand koordiniert diesen Vorgang zusammen mit dem Notar und dem Handelsregisteramt. Alle Unterschriften werden beglaubigt, und die Vertretungsberechtigung der neuen VR-Mitglieder wird eingetragen.

Revisionsstelle anpassen oder abwählen

Wenn die gekaufte AG eine Revisionsstelle hat, kann der neue Eigentümer diese beibehalten, durch eine andere Revisionsgesellschaft ersetzen oder — sofern die Voraussetzungen erfüllt sind — ein Opting-out beschliessen. Die Abwahl der Revisionsstelle erfolgt ebenfalls an der Generalversammlung.

Signaturberechtigungen

Nach der Übernahme müssen die Zeichnungsberechtigungen im Handelsregister aktualisiert werden. Dabei wird festgelegt, wer die Gesellschaft rechtsverbindlich vertreten darf — mit Einzelunterschrift, Kollektivunterschrift zu zweien oder mit einer bestimmten Funktion verknüpft.

Häufige Fragen zu den Organen der AG

Muss der Verwaltungsrat einer AG Schweizer sein?

Nein, es gibt keine Nationalitätsanforderung für VR-Mitglieder. Allerdings muss seit der Aktienrechtsrevision 2023 mindestens ein Mitglied des VR oder der Geschäftsleitung seinen Wohnsitz in der Schweiz haben. Ausländische Eigentümer können einen Treuhänder mit Schweizer Wohnsitz als VR-Mitglied einsetzen — Mueller Treuhand bietet diesen Service an.

Kann eine AG auf die Revisionsstelle verzichten?

Ja, sofern die Gesellschaft weniger als 10 Vollzeitstellen hat und alle Aktionäre dem Verzicht zustimmen. Das sogenannte Opting-out wird im Handelsregister vermerkt. Die grosse Mehrheit der kleinen Schweizer AG nutzt diese Möglichkeit, besonders Mantelgesellschaften und Vorratsgesellschaften, die keine Mitarbeitenden beschäftigen.

Was passiert, wenn kein VR-Mitglied Wohnsitz in der Schweiz hat?

Das Handelsregisteramt wird die Eintragung verweigern. Ohne ein Mitglied des VR oder der Geschäftsleitung mit Schweizer Wohnsitz kann die AG nicht handlungsfähig eingetragen werden. In diesem Fall muss ein qualifiziertes Mitglied mit Schweizer Wohnsitz bestellt werden. Mehr dazu auf unserer Seite zum Verwaltungsrat der AG.

Wie viele Mitglieder braucht ein Verwaltungsrat?

Mindestens ein Mitglied. Es gibt keine gesetzliche Obergrenze. Bei Einpersonen-AG ist es üblich, dass der Alleinaktionär gleichzeitig als einziges VR-Mitglied fungiert und die Gesellschaft mit Einzelunterschrift vertritt. Grössere AG setzen in der Regel drei bis sieben VR-Mitglieder ein.

Professionelle Organe für Ihre AG

Die richtige Zusammensetzung der Organe ist entscheidend für die ordnungsgemässe Führung einer Aktiengesellschaft. Ob Sie eine bestehende AG übernehmen oder eine neue gründen — Mueller Treuhand unterstützt Sie bei der Besetzung des Verwaltungsrats, der Organisation der Generalversammlung und der Wahl der Revisionsstelle.

Mueller Treuhand Baarerstrasse 12, 6300 Zug E-Mail: info@ag-kaufen.com

→ Jetzt Kontakt aufnehmen

Kostenlose Erstberatung

AG kaufen, gründen oder verkaufen? Wir beraten Sie unverbindlich und kompetent.