Namenaktien und Inhaberaktien — zwei Aktienarten, zwei Übertragungswege
Das Schweizer Obligationenrecht kennt zwei Grundtypen von Aktien: Namenaktien (Art. 684 ff. OR) und Inhaberaktien (Art. 683 OR). Die Unterscheidung ist entscheidend, weil sich der Übertragungsvorgang grundlegend unterscheidet.
Namenaktien (Namenaktien übertragen)
Namenaktien lauten auf den Namen einer bestimmten Person. Sie werden im Aktienbuch (Aktienregister) der Gesellschaft verzeichnet. Über 95 % aller Schweizer AG geben Namenaktien aus. Die Übertragung erfordert:
- Indossament oder Zessionserklärung — Der Verkäufer unterzeichnet auf der Rückseite des Aktientitels oder in einer separaten Abtretungsurkunde die Übertragung an den Käufer.
- Übergabe des Aktientitels — Der physische Titel (sofern gedruckt) wird dem Käufer ausgehändigt.
- Eintrag im Aktienbuch — Der Verwaltungsrat trägt den neuen Eigentümer ins Aktienbuch ein. Erst mit diesem Eintrag gilt der Erwerber gegenüber der Gesellschaft als Aktionär.
Sind keine physischen Titel ausgegeben (was bei kleinen AG häufig vorkommt), genügt die schriftliche Zessionserklärung zusammen mit dem Aktienbuch-Eintrag. Ein notarieller Akt ist bei der reinen Aktienübertragung nicht vorgeschrieben — das unterscheidet den Share Deal grundlegend von einer Sachübernahme oder einem Asset Deal.
Aktienbuch: Das Aktienbuch ist ein zwingendes Register gemäss Art. 686 OR{rel="nofollow noopener"}. Es enthält den Namen und die Adresse jedes Aktionärs sowie die Anzahl der gehaltenen Aktien. Der Verwaltungsrat ist verantwortlich für die korrekte Führung. Bei der Übertragung muss der bisherige Aktionär gestrichen und der neue Aktionär mit Datum und Erwerbsgrund eingetragen werden.
Inhaberaktien (Inhaberaktien übertragen)
Inhaberaktien werden durch blosse Übergabe des Titels übertragen — wer den Titel besitzt, ist Aktionär. Eine Eintragung ins Aktienbuch entfällt, da Inhaberaktien anonym sind.
Wichtig: Die GAFI-Reform von 2019 hat Inhaberaktien faktisch abgeschafft. Seit dem 1. November 2019 müssen Gesellschaften mit Inhaberaktien diese entweder:
- in Namenaktien umwandeln, oder
- bei einem von der FINMA beaufsichtigten Verwahrer (z. B. einer Bank) hinterlegen.
Gesellschaften, die dieser Pflicht nicht nachgekommen sind, riskieren die Löschung von Amtes wegen im Handelsregister. In der Praxis sind Inhaberaktien bei neu erworbenen AG daher kaum noch anzutreffen. Wer eine AG mit (noch bestehenden) Inhaberaktien übernimmt, sollte die Umwandlung in Namenaktien unmittelbar im Rahmen der Transaktion vornehmen.
Rechtsgrundlage: Bundesgesetz über die Umsetzung von Empfehlungen des Globalen Forums (GAFI), SR 221.411{rel="nofollow noopener"}.