Häufige Fallstricke beim Firmenkauf
Selbst bei sorgfältiger Due Diligence gibt es Risiken, die erfahrene Prüfer kennen — und unerfahrene Käufer übersehen. Die folgenden Fallstricke begegnen uns in der Praxis bei Mueller Treuhand regelmässig.
1. Versteckte Bürgschaften und Garantien
Bürgschaften (OR Art. 492 ff.) und Garantien, die der Verwaltungsrat im Rahmen des früheren Geschäftsbetriebs eingegangen ist, erscheinen nicht zwingend in der Bilanz. Sie müssen im Anhang der Jahresrechnung offengelegt werden (OR Art. 959c Abs. 2 Ziff. 7), werden dort aber häufig unvollständig oder gar nicht erwähnt. Eine direkte Anfrage an die Banken der Gesellschaft schafft Klarheit.
2. Provisorische Steuerveranlagungen
In vielen Kantonen dauert es Jahre, bis eine definitive Steuerveranlagung vorliegt. Provisorische Veranlagungen basieren auf Schätzungen und können erheblich von der definitiven Forderung abweichen. Wer eine AG kauft, bei der die letzten zwei bis drei Steuerperioden nur provisorisch veranlagt sind, übernimmt ein schwer kalkulierbares Risiko. Die Tax Due Diligence muss dieses Risiko quantifizieren.
3. Mantelhandel-Problematik bei Verlustvorträgen
Die Verrechnung von steuerlichen Verlustvorträgen ist einer der häufigsten Kaufmotive bei Mantelgesellschaften — und zugleich einer der grössten Fallstricke. Die Steuerbehörden prüfen bei einem Eigentümerwechsel mit gleichzeitigem Tätigkeitswechsel genau, ob ein sogenannter Mantelhandel vorliegt. Wird ein Mantelhandel festgestellt, werden die Verlustvorträge gestrichen — und der vermeintliche Steuervorteil ist verloren.
Die steuerrechtliche Beurteilung hängt von verschiedenen Faktoren ab:
- Zeitlicher Zusammenhang zwischen Eigentümer- und Aktivitätswechsel
- Umfang der Veränderung (neuer Zweck, neue Branche, neue Aktionäre)
- Wirtschaftliche Begründung der Transaktion
Eine vorgängige steuerliche Abklärung — idealerweise ein Ruling bei der kantonalen Steuerverwaltung — ist dringend empfohlen.
4. Ruhende Verträge und Nachwirkungen
Auch nach Einstellung der Geschäftstätigkeit können Verträge nachwirken. Beispiele:
- Mietverträge mit langer Restlaufzeit und hoher Restmietbelastung
- Geheimhaltungsvereinbarungen (NDA), die die neue Geschäftstätigkeit einschränken könnten
- Konkurrenzverbote, die der frühere Verwaltungsrat eingegangen ist
- Lizenzen, die trotz Inaktivität weiter kostenpflichtig sind
5. Unvollständige AHV-Abrechnungen
Sozialversicherungsbeiträge (AHV/IV/EO/ALV) werden von den Ausgleichskassen oft erst mit Verzögerung definitiv abgerechnet. Eine Gesellschaft, die ihre Mitarbeitenden vor drei Jahren entlassen hat, kann noch offene Nachforderungen erhalten. Die Ausgleichskasse erteilt auf Anfrage eine Bescheinigung über den aktuellen Stand.
6. Hängige Steuerrevisionen
Die ESTV (Eidgenössische Steuerverwaltung) führt periodisch MWST-Kontrollen durch. Ist eine Kontrolle angekündigt oder bereits eingeleitet, aber noch nicht abgeschlossen, besteht ein Risiko für Nachforderungen. Gleiches gilt für kantonale Steuerrevisionen. Der Käufer sollte sich vertraglich absichern, dass der Verkäufer für alle Nachforderungen aus der Zeit vor dem Eigentümerwechsel haftet.
7. Fehlende oder ungültige Revisionsstelle
Gemäss OR Art. 727 ff. muss jede AG eine Revisionsstelle bezeichnen, sofern sie nicht auf die eingeschränkte Revision verzichtet hat (Opting-out gemäss OR Art. 727a Abs. 2). Fehlt die Revisionsstelle im Handelsregister oder ist sie nicht mehr zugelassen, liegt ein formeller Mangel vor, der vor dem Kauf behoben werden muss.