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Sacheinlage
Eine Sacheinlage ist die Leistung von Vermögenswerten (Immobilien, Maschinen, Fahrzeuge, Beteiligungen, Patente) anstelle einer Bareinlage zur Liberierung des Aktienkapitals (OR Art. 634). Sacheinlagen erfordern einen Sacheinlagebericht der Gründer und eine Prüfungsbestätigung durch einen zugelassenen Revisor. Der Wert der Sacheinlage muss dem Ausgabebetrag der dafür ausgegebenen Aktien mindestens entsprechen.
Sitz
Der Sitz der Gesellschaft ist die politische Gemeinde, die in den Statuten als Sitz angegeben ist (OR Art. 626 Ziff. 1). Der Sitz bestimmt das zuständige Handelsregisteramt, den Gerichtsstand und die Steuerpflicht. Die Geschäftsadresse (Domizil) muss innerhalb der Sitzgemeinde liegen.
SHAB (Schweizerisches Handelsamtsblatt)
Das SHAB ist das offizielle Publikationsorgan des Bundes für Handelsregistereintragungen, Schuldbetreibungen, Konkurse und weitere amtliche Mitteilungen. Eintragungen im Handelsregister werden am Tag nach der Eintragung im SHAB publiziert und sind online unter shab.ch abrufbar. Die SHAB-Publikation hat konstitutive Wirkung für die Geltendmachung guten Glaubens.
Statuten
Die Statuten sind die «Verfassung» der AG und das grundlegende Organisationsdokument (OR Art. 626). Sie enthalten zwingend: Firma, Sitz, Zweck, Aktienkapital und Aktienstruktur, Organe, Bekanntmachungen und gegebenenfalls Vinkulierungsbestimmungen. Statutenänderungen erfordern einen Beschluss der Generalversammlung und eine notarielle Beurkundung.
Stammkapital (GmbH)
Das Stammkapital ist das Grundkapital einer GmbH, eingeteilt in Stammanteile (OR Art. 773). Das Minimum beträgt CHF 20'000, und es muss bei der Gründung vollständig liberiert werden (OR Art. 777c Abs. 1). Im Gegensatz zum Aktienkapital der AG ist keine Teilliberierung möglich.
Stimmrecht
In der AG gewährt jede Aktie grundsätzlich eine Stimme an der Generalversammlung (OR Art. 692). Die Statuten können Stimmrechtsaktien vorsehen, deren Nennwert geringer ist als derjenige der übrigen Aktien — der Nennwert einer Stimmrechtsaktie muss jedoch mindestens einem Zehntel des Nennwerts der anderen Aktien entsprechen (OR Art. 693 Abs. 2).