Immobilien-AG gründen in der Schweiz: Vorteile, Steuern und Ablauf

Schweizer Immobilien gehören zu den wertstabilsten Anlagen weltweit. Wer Liegenschaften nicht als Privatperson, sondern über eine Immobilien-AG halten möchte, profitiert von klaren Vorteilen bei Haftung, Nachfolgeplanung, Eigentumstransfer und — je nach Konstellation — auch bei der Besteuerung. Gleichzeitig bringt die Immobiliengesellschaft besondere steuerliche und regulatorische Herausforderungen mit sich, die vorab sorgfältig geprüft werden müssen. In diesem Leitfaden erfahren Sie als Investor oder Unternehmer, wann eine Immobilien-AG in der Schweiz sinnvoll ist, wie die Gründung abläuft und welche Fehler Sie unbedingt vermeiden sollten.

Was ist eine Immobilien-AG?

Eine Immobilien-AG ist eine Aktiengesellschaft nach Schweizer Obligationenrecht (OR Art. 620 ff.), deren Zweck im Erwerb, Halten, Verwalten und Veräussern von Immobilien besteht. Es handelt sich nicht um eine eigene Rechtsform, sondern um eine gewöhnliche AG mit einem immobilienbezogenen Gesellschaftszweck.

Die Immobilie wird nicht von einer natürlichen Person, sondern von der juristischen Person (der AG) gehalten. Im Grundbuch ist die AG als Eigentümerin eingetragen. Die Aktionäre halten Anteile an der Gesellschaft — nicht direkt an der Liegenschaft. Diese Unterscheidung hat weitreichende rechtliche, steuerliche und praktische Konsequenzen.

Typische Zweckformulierung

«Die Gesellschaft bezweckt den Erwerb, das Halten, die Verwaltung und den Verkauf von Immobilien im In- und Ausland sowie die Vermietung und Verpachtung von Liegenschaften. Die Gesellschaft kann Hypotheken und andere Grundpfandrechte bestellen, Darlehen aufnehmen und gewähren sowie alle Geschäfte eingehen, die mit dem Zweck direkt oder indirekt zusammenhängen.»

Wann ist eine Immobilien-AG sinnvoll?

Die Gründung einer Immobilien-AG ist besonders dann zu prüfen, wenn:

  • Mehrere Liegenschaften gebündelt werden sollen
  • Eine klare Haftungstrennung zwischen Privatvermögen und Immobilienportfolio gewünscht wird
  • Die Nachfolgeplanung vereinfacht werden soll
  • Mehrere Investoren gemeinsam Immobilien halten
  • Ausländische Investoren in der Schweiz Immobilien erwerben möchten (unter Beachtung der Lex Koller)
  • Die Liegenschaft im Rahmen einer Holdingstruktur gehalten werden soll

Vorteile einer Immobilien-AG

1. Haftungstrennung und Vermögensschutz

Beim direkten Grundeigentum haftet der Eigentümer mit seinem gesamten Vermögen für Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Liegenschaft — etwa für Umweltaltlasten, Baumängel oder Mietrechtsklagen. Bei einer Immobilien-AG ist die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt (OR Art. 620 Abs. 2). Das Privatvermögen der Aktionäre bleibt geschützt, sofern keine persönlichen Bürgschaften oder Garantien abgegeben wurden.

Dies ist besonders relevant bei:

  • Gewerblichen Liegenschaften mit Umweltrisiken (Altlasten nach USG Art. 32d)
  • Grossen Überbauungen mit Gewährleistungsrisiken
  • Vermietung an Gewerbekunden mit potenziellen Haftungsfragen

2. Vereinfachte Nachfolgeplanung

Die Übertragung einer Immobilie an die nächste Generation ist im Direkteigentum komplex: Es braucht eine notarielle Beurkundung, eine Eintragung im Grundbuch, die Bezahlung der Handänderungssteuer (je nach Kanton) und der Grundbuchgebühren. Bei einer Erbengemeinschaft kann die Aufteilung über Jahrzehnte blockiert sein.

Bei einer Immobilien-AG hingegen können Aktien schrittweise an die nächste Generation übertragen werden — ohne Grundbucheintrag, ohne Handänderung und ohne notarielle Beurkundung der Eigentumsübertragung. Die Liegenschaft bleibt im Eigentum der AG; es wechseln lediglich die Aktionäre. In vielen Kantonen löst der Aktienverkauf keine Handänderungssteuer aus, sofern es sich nicht um eine wirtschaftliche Handänderung handelt (dazu unten mehr).

3. Anonymität der Eigentümerschaft

Aktionäre einer AG werden nicht im Handelsregister eingetragen. Im Grundbuch erscheint die AG als Eigentümerin — nicht die dahinterstehende natürliche Person. Für Investoren, die ihre Immobilienbeteiligungen diskret halten möchten, bietet die AG-Struktur einen erheblichen Vorteil gegenüber dem Direkteigentum.

Hinweis: Seit der Abschaffung der Inhaberaktien 2019 müssen Namenaktionäre der Gesellschaft ihren Namen und ihre Adresse mitteilen. Zudem müssen wirtschaftlich Berechtigte ab einer Beteiligung von 25 % dem Verwaltungsrat gemeldet werden (OR Art. 697j). Gegenüber der Öffentlichkeit bleibt die Anonymität jedoch gewahrt.

4. Flexibler Eigentumstransfer

Der Verkauf einer Immobilie erfordert eine notarielle Beurkundung und eine Eintragung im Grundbuch — ein Prozess, der mehrere Wochen bis Monate dauern kann. Der Verkauf von Aktien einer Immobilien-AG hingegen kann privatschriftlich oder sogar formlos erfolgen (bei Inhaberaktien durch blosse Übergabe — sofern noch im Umlauf als Übergangslösung). Dies ermöglicht:

  • Schnellere Transaktionen
  • Geringere Transaktionskosten
  • Möglichkeit, Teilbeteiligungen zu veräussern (z. B. 30 % der Aktien)

5. Einbindung mehrerer Investoren

Wenn mehrere Personen gemeinsam in eine Immobilie investieren möchten, ist die AG die geeignetere Struktur als Miteigentum oder Stockwerkeigentum. Jeder Investor hält Aktien im Verhältnis zu seiner Einlage. Stimmrechte, Gewinnverteilung und Ausstiegsregelungen werden in den Statuten und einem Aktionärsbindungsvertrag geregelt.

Kostenlose Erstberatung

Haben Sie Fragen? Wir beraten Sie unverbindlich und kompetent.

Jetzt anfragen

Lex Koller: Einschränkungen für ausländische Käufer

Das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) — bekannt als Lex Koller — ist einer der wichtigsten regulatorischen Aspekte bei der Gründung einer Immobilien-AG mit ausländischer Beteiligung.

Grundsatz

Personen im Ausland benötigen eine Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde, um in der Schweiz Grundstücke zu erwerben. Als «Person im Ausland» gelten insbesondere:

  • Natürliche Personen ohne Schweizer Staatsangehörigkeit und ohne Wohnsitz in der Schweiz
  • Juristische Personen mit Sitz im Ausland
  • Juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die von Personen im Ausland beherrscht werden

Ausnahmen

Die Lex Koller kennt wichtige Ausnahmen, die für Immobilien-AGs relevant sind:

  • Betriebsstätten: Der Erwerb von Grundstücken, die als ständige Betriebsstätte eines Gewerbes dienen, ist bewilligungsfrei (Art. 2 Abs. 2 lit. a BewG). Wer also eine Gewerbeliegenschaft (Büro, Fabrik, Lager) für den eigenen Geschäftsbetrieb erwirbt, benötigt keine Bewilligung.
  • Hauptwohnsitz: EU/EFTA-Bürger mit Aufenthaltsbewilligung (B oder C) können eine Wohnimmobilie am Ort ihres Hauptwohnsitzes bewilligungsfrei erwerben.
  • Gewerbliche Immobilien: Grundstücke, die ausschliesslich gewerblich genutzt werden (keine Wohnnutzung), fallen nicht unter die Lex Koller.

Wirtschaftliche Handänderung

Besonders relevant für Immobilien-AGs: Die Lex Koller erfasst nicht nur den direkten Grundstückerwerb, sondern auch die sogenannte wirtschaftliche Handänderung. Diese liegt vor, wenn eine Person im Ausland die Kontrolle über eine Gesellschaft erlangt, die schweizerische Grundstücke hält, ohne dass die Liegenschaft selbst den Eigentümer wechselt.

Konkret: Wenn ein ausländischer Investor die Aktienmehrheit an einer Schweizer Immobilien-AG erwirbt, kann dies als bewilligungspflichtiger Grundstückerwerb gelten — selbst wenn im Grundbuch weiterhin die AG als Eigentümerin eingetragen bleibt.

Praxistipp: Vor jeder Gründung oder jedem Kauf einer Immobilien-AG mit ausländischer Beteiligung muss die Lex-Koller-Konformität geprüft werden. Mueller Treuhand arbeitet mit spezialisierten Immobilienrechtlern zusammen, die diese Prüfung für Sie durchführen.

Steuerliche Aspekte der Immobilien-AG

Die steuerliche Behandlung einer Immobilien-AG unterscheidet sich in mehreren Punkten von der Besteuerung einer natürlichen Person, die Immobilien im Privatvermögen hält.

Gewinnsteuer auf Mieteinnahmen

Mieteinnahmen einer Immobilien-AG werden als Unternehmensgewinn besteuert. Die effektive Gewinnsteuerbelastung (Bund, Kanton, Gemeinde) liegt je nach Kanton zwischen ca. 12 % und 22 %. Davon können sämtliche Aufwendungen abgezogen werden: Hypothekarzinsen, Unterhaltskosten, Verwaltungskosten, Abschreibungen auf Gebäude (in der Regel 1,5–2 % pro Jahr auf dem Buchwert) und Rückstellungen für künftige Renovationen.

Vergleich mit Privatperson: Bei einer natürlichen Person werden Mieteinnahmen als Einkommen besteuert (Grenzsteuersatz oft 30–40 % bei hohen Einkommen). Allerdings kann die Privatperson einen pauschalen Liegenschaftsunterhalt geltend machen. In vielen Fällen ist die Gesamtbelastung über die AG tiefer — insbesondere in Tiefsteuerkantonen wie Zug.

Grundstückgewinnsteuer

Beim Verkauf einer Immobilie durch die AG fällt in den meisten Kantonen eine Grundstückgewinnsteuer an. Hier ist die Unterscheidung zwischen dem monistischen und dem dualistischen System entscheidend:

  • Dualistisches System (z. B. Zürich, Bern, Luzern): Die Grundstückgewinnsteuer wird separat als Objektsteuer erhoben, unabhängig von der Gewinnsteuer. Die Steuersätze sind progressiv und sinken mit zunehmender Besitzdauer (Besitzdauerabzug).
  • Monistisches System (z. B. Basel-Stadt, Graubünden): Der Grundstückgewinn wird in die ordentliche Gewinnsteuer einbezogen. Eine separate Grundstückgewinnsteuer entfällt.

Handänderungssteuer und wirtschaftliche Handänderung

Zahlreiche Kantone erheben beim Eigentumsübergang von Immobilien eine Handänderungssteuer (in der Regel 1–3 % des Kaufpreises). Beim Aktienverkauf einer Immobilien-AG wird die Liegenschaft selbst nicht «handgeändert» — die AG bleibt Eigentümerin. Dennoch kennen viele Kantone den Begriff der wirtschaftlichen Handänderung: Wenn die Mehrheit der Aktien einer Immobiliengesellschaft den Besitzer wechselt, kann die Handänderungssteuer trotzdem ausgelöst werden.

Die kantonalen Regelungen sind uneinheitlich. Einige Kantone (z. B. Zürich) besteuern die wirtschaftliche Handänderung, andere (z. B. Schwyz) verzichten darauf. Eine kantonsspezifische Abklärung ist in jedem Fall zwingend.

Vermeidung der wirtschaftlichen Doppelbelastung

Ein häufig genannter Nachteil der Immobilien-AG ist die wirtschaftliche Doppelbelastung: Die AG bezahlt Gewinnsteuer auf die Mieteinnahmen, und der Aktionär bezahlt Einkommenssteuer auf die ausgeschütteten Dividenden. Dank des Teilbesteuerungsverfahrens (Dividenden aus qualifizierten Beteiligungen werden zu 50–70 % besteuert) ist die Doppelbelastung in der Praxis weniger ausgeprägt als oft angenommen. Zudem bieten Holdingstrukturen die Möglichkeit, Dividenden über eine Holding-AG zu kanalisieren und den Beteiligungsabzug zu nutzen.

Immobilien-AG gründen: Ablauf

Die Gründung einer Immobilien-AG folgt den gleichen Schritten wie die Gründung einer regulären AG in der Schweiz. Die wesentlichen Schritte im Überblick:

  1. Strukturplanung: Festlegung des Gesellschaftszwecks, der Kapitalstruktur und des Kantons. Abklärung der steuerlichen Konsequenzen (insbesondere Grundstückgewinnsteuer bei späterer Veräusserung).

  2. Statuten erstellen: Zweckformulierung mit Immobilienbezug, Regelung der Aktienübertragung (Vinkulierung empfohlen bei geschlossenem Investorenkreis), Kapitalband-Möglichkeit.

  3. Kapital einzahlen: Mindestens CHF 100'000 Aktienkapital (CHF 50'000 Mindestliberierung). In der Praxis wird das Kapital oft deutlich höher angesetzt, um den Eigenkapitalanteil für den Immobilienerwerb sicherzustellen.

  4. Notarielle Gründung: Öffentliche Beurkundung mit Gründungsbericht und Prüfungsbestätigung.

  5. Handelsregistereintragung: Anmeldung beim zuständigen Handelsregisteramt. Dauer: 3–10 Arbeitstage.

  6. Immobilienerwerb: Nach der Eintragung kann die AG Immobilien erwerben. Der Kauf erfolgt durch notarielle Beurkundung und Eintragung im Grundbuch auf den Namen der AG.

Praxistipp: Wenn die Immobilie bereits im Eigentum der Gründerin oder des Gründers ist, kann sie als Sacheinlage in die AG eingebracht werden. Dies erfordert einen Sacheinlagebericht und eine Prüfung durch einen zugelassenen Revisor (OR Art. 634). Die steuerlichen Folgen (insbesondere Grundstückgewinnsteuer auf den Einbringungsgewinn) müssen vorab geklärt werden.

Kostenlose Erstberatung

Haben Sie Fragen? Wir beraten Sie unverbindlich und kompetent.

Jetzt anfragen

Immobilien-AG gründen oder kaufen?

Alternativ zur Neugründung können Sie eine bestehende Mantelgesellschaft erwerben und als Immobilien-AG nutzen. Dies bietet sich insbesondere dann an, wenn:

  • Zeitdruck besteht (z. B. Kaufvertrag für eine Liegenschaft steht bevor)
  • Eine bestehende Gesellschaft mit Bankbeziehung benötigt wird
  • Ein älteres Gründungsdatum für die Bonität vorteilhaft ist

Auf unserer Verkaufsliste finden Sie aktuell verfügbare Gesellschaften. Mueller Treuhand prüft jede Gesellschaft vor dem Verkauf im Rahmen einer umfassenden Due Diligence.

Wichtig: Beim Kauf einer bestehenden Gesellschaft, die bereits Immobilien hält, ist eine besonders gründliche Prüfung erforderlich — insbesondere hinsichtlich Altlasten, laufender Mietverträge, Baumängel und der steuerlichen Situation (offene Grundstückgewinnsteuer, Handänderungssteuer).

Typische Fehler bei der Immobilien-AG

1. Lex Koller nicht beachtet

Der häufigste und gravierendste Fehler: Eine Immobilien-AG wird mit ausländischer Beteiligung gegründet oder verkauft, ohne dass die Lex-Koller-Konformität geprüft wurde. Im schlimmsten Fall kann das Grundbuchamt die Eintragung verweigern oder die Behörde die Rückabwicklung des Erwerbs verlangen.

2. Wirtschaftliche Handänderung unterschätzt

Beim Verkauf von Aktien einer Immobilien-AG wird oft übersehen, dass dies steuerlich als wirtschaftliche Handänderung qualifiziert werden kann. Die Handänderungssteuer und in gewissen Kantonen auch die Grundstückgewinnsteuer können nachträglich eingefordert werden.

3. Unzureichende Eigenkapitalausstattung

Wer die Immobilien-AG mit dem gesetzlichen Mindestkapital von CHF 100'000 gründet und eine Liegenschaft für CHF 2 Millionen erwirbt, muss fast die gesamte Finanzierung über Fremdkapital (Hypotheken, Aktionärsdarlehen) abwickeln. Banken verlangen in der Regel einen Eigenkapitalanteil von 25–35 % bei Renditeliegenschaften. Ein zu dünnes Eigenkapital kann zudem steuerliche Probleme auslösen (verdecktes Eigenkapital, Kreisschreiben Nr. 6 der ESTV).

4. Fehlende Vinkulierung

Ohne Vinkulierungsklausel in den Statuten können Namenaktien frei übertragen werden. Bei einer Immobilien-AG, die nur von einem geschlossenen Investorenkreis gehalten werden soll, kann dies zu unerwünschten Aktionärswechseln führen. Eine Vinkulierung gemäss OR Art. 685a ff. gibt dem Verwaltungsrat die Möglichkeit, die Übertragung von Aktien zu genehmigen oder abzulehnen.

5. Abschreibungspolitik nicht optimiert

Die AG kann auf dem Gebäudeteil (nicht auf dem Landwert) steuerlich wirksame Abschreibungen vornehmen. In der Praxis wird die Aufteilung zwischen Land- und Gebäudewert oft nicht optimal vorgenommen oder die zulässigen Abschreibungssätze werden nicht ausgeschöpft.

6. Doppelbelastung nicht eingeplant

Wer die Mieteinnahmen vollständig als Dividende ausschüttet, ohne die Doppelbelastung (Gewinnsteuer auf AG-Ebene + Einkommenssteuer auf Aktionärsebene) einzuplanen, zahlt in der Summe mehr Steuern als bei Direkteigentum. Die Lösung: thesaurieren (Gewinne in der AG belassen), Aktionärsdarlehen statt Dividende oder eine Holdingstruktur zwischenschalten.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Lohnt sich eine Immobilien-AG für eine einzelne Liegenschaft?

Das hängt vom Wert der Liegenschaft, dem Kanton und der persönlichen Steuersituation ab. Als Faustregel: Ab einem Liegenschaftswert von CHF 1–2 Millionen oder ab Mieteinnahmen von CHF 50'000 pro Jahr lohnt sich die separate Analyse. Die laufenden Kosten einer AG (Buchhaltung, Revision, Steuererklärung: ca. CHF 3'000–8'000 pro Jahr) müssen den steuerlichen und strukturellen Vorteilen gegenübergestellt werden.

Kann ich meine bestehende Immobilie in eine AG einbringen?

Ja, durch Sacheinlage. Die Liegenschaft wird zum Verkehrswert in die AG eingebracht. Dies löst in der Regel die Grundstückgewinnsteuer aus und erfordert eine notarielle Beurkundung sowie die Eintragung im Grundbuch. Die Handänderungssteuer fällt ebenfalls an, sofern der Kanton eine solche erhebt. Es gibt jedoch kantonale Ausnahmen bei Umstrukturierungen (Fusionsgesetz, FusG).

Ist eine GmbH statt einer AG für Immobilien besser?

Die AG bietet gegenüber der GmbH den Vorteil der Anonymität (Gesellschafter der GmbH werden im Handelsregister eingetragen) und der einfacheren Aktienübertragung. Die GmbH hat ein niedrigeres Mindestkapital (CHF 20'000), was bei kleinen Liegenschaften ein Vorteil sein kann. Für grössere Immobilienportfolios und bei Bedarf an Investorenanonymität ist die AG die bevorzugte Form.

Was passiert bei der Auflösung einer Immobilien-AG?

Bei der Liquidation muss die AG ihre Immobilien verkaufen oder an die Aktionäre übertragen. In beiden Fällen fällt Grundstückgewinnsteuer an. Die Übertragung an die Aktionäre gilt steuerlich als Veräusserung zum Verkehrswert. Zudem wird die Liquidationsdividende als Einkommen besteuert. Eine Liquidation sollte daher steuerlich sorgfältig geplant werden.

Brauche ich für eine Immobilien-AG einen Treuhänder?

Gesetzlich nicht, aber in der Praxis dringend empfohlen. Die Buchhaltung einer Immobilien-AG (Abgrenzung von Mieteinnahmen, Abschreibungen, Rückstellungen, Nebenkostenabrechnungen) ist komplexer als bei einer reinen Handelsgesellschaft. Zudem erfordert die Steuererklärung Kenntnisse in den Bereichen Grundstückgewinnsteuer, Handänderungssteuer und kantonale Bewertungspraxis.

Können ausländische Investoren eine Immobilien-AG gründen?

Ja, unter Beachtung der Lex Koller. Für gewerbliche Liegenschaften (Büro, Gewerbe, Industrie) bestehen keine Einschränkungen. Für Wohnimmobilien ist eine Bewilligung erforderlich, es sei denn, der Investor verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung und erwirbt die Immobilie am Hauptwohnsitz. Mueller Treuhand berät Sie zur Lex-Koller-Konformität.

Kostenlose Erstberatung

Haben Sie Fragen? Wir beraten Sie unverbindlich und kompetent.

Jetzt anfragen

Immobilien-AG gründen mit Mueller Treuhand

Sie planen den Aufbau eines Immobilienportfolios über eine AG-Struktur? Oder möchten Sie eine bestehende Liegenschaft in eine Gesellschaft einbringen? Mueller Treuhand begleitet Sie von der steuerlichen Voranalyse über die Gründung bis zur laufenden Verwaltung.

Unsere Leistungen:

  • Steuerliche Strukturierung und Kantonsvergleich
  • AG-Gründung mit immobilienspezifischer Zweckformulierung
  • Vermittlung bestehender Gesellschaften aus unserer Verkaufsliste
  • Lex-Koller-Prüfung in Zusammenarbeit mit spezialisierten Anwälten
  • Domizilservice und laufende Buchhaltung in Zug
  • Koordination mit Notaren, Grundbuchämtern und Banken

Kontaktieren Sie uns:

Mueller Treuhand Baarerstrasse 12, 6300 Zug E-Mail: info@ag-kaufen.com Web: ag-kaufen.com

Rechtsgrundlagen: OR Art. 620 ff. (Aktiengesellschaft), BewG (Lex Koller), StHG (Steuerharmonisierungsgesetz), kantonale Grundstückgewinnsteuergesetze. Stand: März 2026. Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.

Kostenlose Erstberatung

AG kaufen, gründen oder verkaufen? Wir beraten Sie unverbindlich und kompetent.