Häufig gestellte Fragen
Fällt beim AG-Kauf in der Schweiz eine Stempelsteuer an?
In den meisten Fällen: Nein. Die Umsatzabgabe von 0,15 % auf Schweizer Wertpapiere greift nur, wenn ein gewerbsmässiger Effektenhändler (Bank, Wertpapierhaus oder Gesellschaft mit über CHF 10 Mio. Wertpapieren in der Bilanz) an der Transaktion beteiligt ist. Beim direkten Kauf von AG-Aktien zwischen zwei Privatpersonen oder zwischen zwei Unternehmen ohne Effektenhändler-Status entsteht keine Umsatzabgabe. Die gesetzliche Grundlage findet sich im Bundesgesetz über die Stempelabgaben (StG), Art. 13.
Muss der Verkäufer einer AG Kapitalgewinnsteuer zahlen?
Nein, sofern die Aktien im Privatvermögen gehalten werden. Kapitalgewinne auf beweglichem Privatvermögen sind gemäss Art. 16 Abs. 3 DBG steuerfrei. Diese Regel gilt unabhängig von der Höhe des Gewinns. Anders sieht es aus, wenn die Aktien zum Geschäftsvermögen gehören (Einzelunternehmen, Personengesellschaft) — dann wird der Gewinn als Einkommen besteuert. Auch bei Vorliegen der Kriterien für gewerbsmässigen Wertschriftenhandel kann die Steuerfreiheit entfallen.
Was ist die indirekte Teilliquidation und wie vermeide ich sie?
Die indirekte Teilliquidation tritt ein, wenn eine Privatperson mindestens 20 % der Aktien an eine von ihr beherrschte juristische Person verkauft und die erworbene Gesellschaft innerhalb von fünf Jahren handelsunübliche Substanzentnahmen vornimmt. In diesem Fall wird der entsprechende Betrag beim Verkäufer als steuerbares Einkommen nachbesteuert — der steuerfreie Kapitalgewinn entfällt nachträglich. Vermeidung: Die Firmenbewertung klar dokumentieren, eine Substanzausschüttungssperre in den Kaufvertrag aufnehmen und die 5-Jahres-Frist einhalten.
Ist die Handänderungssteuer beim Kauf einer Immobilien-AG relevant?
Beim normalen Aktienkauf: Nein. Die Handänderungssteuer betrifft den Eigentumsübergang von Grundstücken, nicht von Gesellschaftsanteilen. Einige Kantone kennen jedoch eine Regelung zur wirtschaftlichen Handänderung bei qualifizierten Beteiligungsübertragungen an Immobiliengesellschaften. Prüfen Sie vorab die kantonale Regelung, insbesondere in den Kantonen Bern, Graubünden und Waadt.
Welche Steuern fallen nach dem AG-Kauf laufend an?
Nach dem Erwerb unterliegt die AG der ordentlichen Gewinnsteuer (Bund + Kanton + Gemeinde) und der kantonalen Kapitalsteuer. Die effektive Gewinnsteuerbelastung variiert je nach Kanton zwischen rund 11,9 % (Zug) und 21 % (Bern). Details zu allen Kantonen finden Sie in unserem Steuervergleich. Dividendenausschüttungen unterliegen zudem der Verrechnungssteuer von 35 % (anrechenbar für in der Schweiz ansässige Empfänger).