Häufig gestellte Fragen zum Verwaltungsrat
Braucht jede AG einen Verwaltungsrat?
Ja. Der Verwaltungsrat ist ein zwingendes Organ jeder Aktiengesellschaft (OR Art. 707). Eine AG ohne VR kann nicht im Handelsregister eingetragen werden. Wird der einzige VR abgewählt, ohne dass ein Nachfolger gewählt wird, besteht ein organisatorischer Mangel, der zur gerichtlichen Auflösung der Gesellschaft führen kann (OR Art. 731b).
Kann ein Ausländer Verwaltungsrat einer Schweizer AG sein?
Ja, es gibt keine Nationalitätsvoraussetzung für VR-Mitglieder. Allerdings muss mindestens ein VR-Mitglied oder Direktor mit Zeichnungsberechtigung seinen Wohnsitz in der Schweiz haben (OR Art. 718 Abs. 4). Ein Ausländer kann also VR sein — zusätzlich muss aber eine Person mit Schweizer Wohnsitz zeichnungsberechtigt sein.
Was kostet ein externer Verwaltungsrat?
Die Kosten für ein professionelles VR-Mandat liegen je nach Umfang zwischen CHF 3'000 und CHF 24'000 pro Jahr. Ein einfaches Wohnsitzmandat ohne operative Tätigkeit ist am günstigsten. Bei Mueller Treuhand erhalten Sie ein massgeschneidertes Angebot.
Haftet der Verwaltungsrat persönlich?
Ja. Gemäss OR Art. 754 haftet jedes VR-Mitglied persönlich und unbeschränkt für Schäden, die es durch Verletzung seiner Pflichten verursacht. Diese Haftung gilt auch für professionelle VR-Mitglieder (Treuhand-VR). Sie kann durch eine D&O-Versicherung (Directors & Officers Liability Insurance) abgesichert werden.
Was ist der Unterschied zwischen VR und Geschäftsleitung?
Der Verwaltungsrat ist das strategische Leitungs- und Aufsichtsorgan. Die Geschäftsleitung (GL) ist für die operative Führung des Tagesgeschäfts verantwortlich. Der VR kann die Geschäftsführung an eine GL delegieren (OR Art. 716b), behält aber die Oberaufsicht und die unübertragbaren Aufgaben nach OR Art. 716a.
Kann der Verwaltungsrat gleichzeitig Geschäftsführer sein?
Ja. In kleineren Gesellschaften ist es üblich, dass der VR zugleich die Geschäftsführung übernimmt. Eine Delegation der Geschäftsführung an separate Personen ist möglich, aber nicht zwingend. Besonders bei Einpersonen-AGs vereint der alleinige VR häufig alle Funktionen in einer Person.